Die fpi-eVIT GmbH & Co. KG, Am Justizzentrum 1, 50939 Köln (nachfolgend „fpi“ genannt) überlässt dem Kunden zeitlich begrenzt das Nutzungsrecht für die im Software-Vertrag aufgeführte Software zur vertragsgemäßen Nutzung.
Die Software wird dem Kunden als Download bereitgestellt. Der Kunde erhält in der Software, online oder per Download eine Benutzerdokumentation.
Weitere Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie fpi dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn fpi in Kenntnis der allgemeinen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos geliefert hat
§ 2 Nutzungsrecht
Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich unbegrenztes und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht der lizensierten Software.
Der Kunde ist berechtigt, die Software entsprechend der Anzahl von ihm erworbenen Lizenzen gleichzeitig zu nutzen. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, die Software beliebig häufig zu installieren, lediglich die zeitgleiche Nutzung ist durch die Anzahl der Lizenzen begrenzt. Die Anzahl der Lizenzen werden in einem oder mehreren Lizenzschlüsseln codiert.
Sofern die Software als „Demo“, „Demo-Version“, „Test-Version“ oder ähnliches gekennzeichnet ist, ist die Nutzung nur für Demonstrations-, Test- und Evaluierungszwecke zulässig. Eine produktive Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen.
Das Nutzungsrecht erlöscht automatisch und ohne dass es einer Kündigung durch fpi bedarf, wenn die zeitliche Begrenzung überschritten wird oder der Kunde die in diesem Vertrag enthaltenen Nutzungsbedingungen verletzt.
§ 3 Vertragslaufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, so gilt der Vertrag auf die Dauer von mindestens 12 Monaten als geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Entgelt
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Nutzungsvergütung für 12 Monate beträgt 72 EUR für LUURENS 7 und 144 EUR für LUURENS 7 PRO.
Die Nutzungsvergütung wird, so lange nicht anders schriftlich vereinbart, jährlich im Voraus fällig.
Die Nutzungsvergütung kann durch fpi nach Ablauf von min. 12 Monaten nach Laufzeitbeginn erhöht werden. Die Erhöhung muss drei (3) Monate im Voraus angekündigt werden.
Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen und unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
§ 5 Verzug
Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von achtundzwanzig (28) Kalendertagen ab Rechnungszugang leistet.
Während des Zahlungsverzugs des Kunden ist fpi berechtigt, im Rahmen der Billigkeit ihre Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
fpi setzt aktuelle Sicherheitstechniken wie z.B. Virenscanner ein, um sicher zu stellen, dass die ausgelieferte Software frei von Schädlingen ist. Dennoch ist der Kunde verpflichtet, die Software vor der Verwendung auf Schädlinge zu prüfen.
Lizenzschlüssel dienen der Sicherheit beider Parteien, da sie die Identifizierung, Authentifizierung und Autorisierung des Kunden erlauben und die Benutzung der Software ermöglichen. Daher hat der Kunde folgende Obliegenheiten:
Der Kunde darf Lizenzschlüssel nur selbst verwenden.
Lizenzschlüssel sind streng vertraulich zu behandeln. Unbefugte dürfen davon keine Kenntnis erhalten.
Beim Verlust des Lizenzschlüssels oder bei Kenntnisnahme durch Unbefugte hat der Kunde dies fpi unverzüglich mitzuteilen. Der alte Lizenzschlüssel wird dann gesperrt und ein neuer erzeugt. fpi erhält hierfür eine Servicegebühr i.H.v. 25 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
§ 7 Gewährleistung
Der Kunde erkennt an, dass es trotz aller von uns angewandter Sorgfalt nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie stets und unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Hierin liegt kein Mangel.
Ein Mangel der Software im Rechtssinne liegt auch dann nicht vor, wenn sie, in wesentlicher Übereinstimmung mit bereitgestellter Dokumentation installiert, auf einem empfohlenen Hardwaresystem funktioniert.
Wir gewährleisten, dass die Ware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Ware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
§ 8 Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung durch fpi nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Haftung von fpi richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung von fpi für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, fpi hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von fpi auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt fpi bei Vertragsabschluss aufgrund der fpi bekannten Umstände rechnen musste.
fpi haftet jedoch nicht für vermögensmittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Produktionsausfall, entgangene Nutzungen, Verlust von Zinsen.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen eingetreten wäre.
Andere oder weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
In jedem Fall ist die Haftung insgesamt auf das Fünffache der Lizenzgebühr beschränkt.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
§ 9 Vertraulichkeit
fpi darf den Namen und Logo des Kunden zu Marketingzwecken in eine Referenzliste aufnehmen und bekannt geben, dass eine Geschäftsbeziehung zu ihm besteht sowie dass dieser Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen wurde.
Alle sonstigen Werbehinweise bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.
§ 10 Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von fpi zuständige Gericht; fpi ist aber auch berechtigt, Ansprüche an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.